Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 176/2021

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 176/2021

Verordnung vom 2. April 2021 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr (GZ S. 176/2021)

Langtitel

Verordnung vom 2. April 2021 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stammfassung: GZ S. 176/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 , wird verordnet:

§ 1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Leoben das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald Befugten, verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Widerruf durch die Bezirksverwaltungsbehörde außer Kraft.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 , dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.

§ 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 7. April 2020, GZ: BHLN-54476/2016-9, über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr außer Kraft.
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