Monitoring Gesetzessammlung

BVBl. Nr. 18/2024

AT - Landesrecht Steiermark

BVBl. Nr. 18/2024

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22. Mai 2024 über ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der L518, auf der L553 sowie auf der Bahnhofstraße und dem Murweg in Kraubath an der Mur (BVBl. Nr. 18/2024)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22. Mai 2024 über ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der L518, auf der L553 sowie auf der Bahnhofstraße und dem Murweg in Kraubath an der Mur
Stammfassung: BVBl. Nr. 18/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und des § 44 Abs. 2b iVm § 94b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 , in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2023 , wird verordnet:

§ 1

LKW-Fahrverbot

Das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (§ 52 lit. a Z 7a StVO 1960) ist auf den nachstehend angeführten Straßen in beiden Fahrtrichtungen in folgenden Abschnitten verboten: 1. auf der L518 von Straßenkilometer 0,0+3m (Abzweigung von der B116) bis Straßenkilometer 9,4+35m; 2. auf der L553 von Straßenkilometer 0,0+8m (Abzweigung von der L518) bis Straßenkilometer 0,2+60m (Einmündung der Rampe A der S36 bei der Anschlussstelle Sankt Stefan ob Leoben); 3. auf der Bahnhofstraße in Kraubath an der Mur von der Abzweigung von der L518 bis zur Kreuzung mit dem Murweg; 4. auf dem Murweg von der Kreuzung mit der Bahnhofstraße bis zur Einmündung der Rampe A der S36 bei der Anschlussstelle Kraubath an der Mur.

§ 2

Ziel- und Quellverkehr

Als Ziel- und Quellverkehr im Sinne dieser Verordnung gilt: 1. jener Verkehr, der seinen Ausgangs- oder Zielort innerhalb der in § 1 definierten Straßenabschnitte hat. Das bloße Durchfahren der einzelnen Verbotsbereiche ist verboten. Dabei müssen die Fahrten im Ziel- und Quellverkehr zumindest in einem überwiegend(en) Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen oder für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sein; 2. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den vom Verbot erfassten Bereichen haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt.

§ 3

Ausnahmen

Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen: 1. Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für die Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können; 2. Zufahren zu LKW-Fachwerkstätten, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können; 3. Fahrten im Zuge der Ausbildung von Fahrschulen mit Fahrschulfahrzeugen; 4. Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen; 5. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einem vom Verbot erfassten Gebiet haben, zum Zweck der Konsumation der gesetzlichen Ruhezeiten; 6. Fahrten bei Ableitungen des Verkehrs von der S36 aufgrund einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 oder einer Maßnahme gemäß § 44b StVO 1960 bis zur erstmöglichen Wiederauffahrt auf die S36.

§ 4

Weitergehende Fahrverbote

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

Lit. a) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 01.09.2004, GZ: BHLN-11.0 2003/186, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
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