BVBl. Nr. 4/2026
BVBl. Nr. 4/2026
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. März 2026 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr (BVBl. Nr. 4/2026)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. März 2026 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stammfassung: BVBl. Nr. 4/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 144/2023 , wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist in den Gemeinden Admont, Aigen im Ennstal, Altaussee, Altenmarkt bei St. Gallen, Ardning, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gaishorn am See, Grundlsee, Irdning-Donnersbachtal, Landl, Lassing, Liezen, Rottenmann, St. Gallen, Selzthal, Stainach-Pürgg, Trieben, Wildalpen und Wörschach, das Feuerentzünden und Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
§ 3
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.10.2026 außer Kraft.