Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 418/2015

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 418/2015

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen (GZ S. 418/2015)

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen
Stammfassung: GZ S. 418/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 ,i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1

Außerhalb der bereits festgesetzten Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten wird der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen folgender Bereitschaftsdienst zusätzlich bewilligt: Montag bis Freitag von 12.30 bis 14.30 Uhr Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

§ 2

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25. 10. 2012, GZ.: 12.0-4/2012, über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in Heiligenkreuz am Waasen bleibt vollinhaltlich aufrecht.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.
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