BVBl. Nr. 22/2023
BVBl. Nr. 22/2023
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 20. März 2023 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr (BVBl. Nr. 22/2023)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 20. März 2023 über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr
Stamfassung: BVBl. Nr. 22/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 , wird verordnet:
§ 1
Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Hartberg-Fürstenfeld das Hantieren mit offenem Feuer, Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 , zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 3
Übertretungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 , dar und werden mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.