Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 261/2017

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 261/2017

Verordnung des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld vom 17.05.2017 über die Erweiterung des Naturschutzgebietes Nr. 98c – Pflanzenschutzgebietes in der KG Staudach (GZ S. 261/2017)

Langtitel

Verordnung des Bezirkshauptmannes von Hartberg-Fürstenfeld vom 17.05.2017 über die Erweiterung des Naturschutzgebietes Nr. 98c – Pflanzenschutzgebietes in der KG Staudach
Sammfassung: GZ S. 261/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das in der KG Staudach gelegene Naturschutzgebiet „Pflanzenschutzgebiet Nr. 98c“ auf den Grundstücken Nr. 150 und 151, KG Staudach, wird um das Grundstück Nr. 153, KG Staudach, erweitert.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere: – die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und Tiere.

§ 3

Beschränkungen

Die Fläche darf einmal jährlich, frühestens Anfang Juli, gemäht werden.

§ 4

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: 1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art; 2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens; 3. die Veränderung des Wasserhaushaltes, sofern hiefür nicht eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde; 4. die forstliche Nutzung; 5. die Vornahme von Kulturumwandlungen; 6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln; 7. das Entzünden von Feuern; 8. jegliche Art von Düngung.

§ 5

Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den in § 4 genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

§ 6

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1500.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17.05.2017, in Kraft.

§ 8

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung der Grundstücke Nr. 150 und 151 in der KG Staudach, Gemeinde Greinbach, zum Naturschutzgebiet (Pflanzengebiet), Grazer Zeitung Stück 40, ausgegeben am 6. Oktober 2006, außer Kraft. Anlage 1 Für folgende seltene oder gefährdete Pflanzen und Tiere sind die Lebensräume geschützt: PFLANZEN Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Arnika Arnica montana Besenheide Calluna vulgaris Borstgras Nardus stricta Heidenelke Dainthus deltoides Bärtige Glockenblume Campanula barbata Schwalbenwurz-Enzian Gentiana asclepiadea Kieselglockenenzian Gentiana cochiana Holunderknabenkraut Orchis Sambucina Männliches Knabenkraut Orchis mascula Grünliche Waldhyazinthe Platanthera chloranta Hungerblümchen Erophila verna Echter Augentrost Euphrasia officinalis Wilder Thymian Thymus serpyllum Besenheide Calluna vulgaris Echtes Johanniskraut Hypericum perforatum Wiesenwachtelweizen Melampyrum pratense Kleiner Klappertopf Rhinantus minor Geflecktes Ferkelkraut Hypochoeris maculata TIERE Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Grünwidderchen Adscita sp. Anlage 2 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert). Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2: Plan
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht