GZ S. 503/1988
GZ S. 503/1988
Tierschutzgebiet (GZ S. 503/1988)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. Juni 1988 über die Erklärung des Stollens IX in der Peggauer Wand zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 503/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Grundstück Nr. 501/3 LT 1301 der KG. Peggau, Marktgemeinde Peggau, wird zwecks Erhaltung als Lebensraum gefährdeter Tierarten in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten aller Art; b) die Veränderung der inneren Struktur des Stollens; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art; d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen; e) das Betreten in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Mai.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan