GZ S. 441/1998
GZ S. 441/1998
Tierschutzgebiet (GZ S. 441/1998)
Langtitel
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 2. März 1998 über die Erklärung des Zigeunerloches im Hausberg bei Gratkorn zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 441/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Grundstücke Nr. 673/1 der KG. Kirchenviertel und Nr. 697/2 der KG. Friesach-St. Stefan werden zwecks Erhaltung als Lebensraum von Fledermäusen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Bauten und Anlagen aller Art, ausgenommen die Anbringung einer fachgerechten Absperrung; b) die Veränderung der inneren Struktur des Höhlen- bzw. Stollenraumes einschließlich des Höhlenportales; c) die Vornahme von Aufschüttungen und Lagerungen aller Art; d) das mutwillige Beunruhigen, Fangen und Töten von Tieren, insbesondere von Fledermäusen; e) das Betreten und Befahren des Höhlen- und Stollenbereiches, ausgenommen die Grundeigentümer, Behördenorgane bzw. zum Zwecke wissenschaftlicher Untersuchungen.
§ 3
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan