Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 387/2011

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 387/2011

Öffentliche Marien-Apotheke in Hitzendorf, Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst; Verordnung Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf und des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten (GZ S. 387/2011)

Langtitel

Öffentliche Marien-Apotheke in Hitzendorf, Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst; Verordnung Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf und des Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten
Stammfassung: GZ S. 387/2011

§ 1

Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 , i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf wie folgt festgesetzt: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr Samstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

§ 2

Bei der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in Kraft.

§ 4

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17. September 2010, GZ: 12 A 4/98, über die Eingliederung der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf in den Bereitschaftsturnus mit anderen öffentlichen Apotheken bleibt vollinhaltlich aufrecht.

§ 5

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 16. Juli 2010, GZ: 12 G 23/2002, über die Betriebszeiten der öffentlichen Marien-Apotheke in Hitzendorf tritt mit Rechtskraft dieser Verordnung außer Kraft.
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