GZ S. 461/2018
GZ S. 461/2018
Öffentliche Apotheken „Engel-Apotheke“ und „Mur-Apotheke“ in Frohnleiten; zusätzlicher Bereitschaftsdienst; Verordnung über die Festsetzung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Frohnleiten (GZ S. 461/2018)
Langtitel
Öffentliche Apotheken „Engel-Apotheke“ und „Mur-Apotheke“ in Frohnleiten; zusätzlicher Bereitschaftsdienst; Verordnung über die Festsetzung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Frohnleiten
Stammfassung: GZ S. 461/2018
Änderung
BVBl. 49/2023
Präambel/Promulgationsklausel
– „Engel-Apotheke“ (Mag. pharm. Peter Pulletz, Hauptplatz 41, 8130 Frohnleiten) – „Mur-Apotheke“ (Mag. pharm. Dr. Filek-Wittinghausen KG, Römerstraße 30, 8130 Frohnleiten)
§ 1
Außerhalb der Betriebszeiten wird den öffentlichen Apotheken in Frohnleiten folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., zusätzlich bewilligt: 1) „Engel-Apotheke“: Sonn- und Feiertag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr a) bei Dienstbereitschaft eines Arztes für Allgemeinmedizin in der Stadt Frohnleiten, ohne Hausapotheke, b) nicht bei Dienstbereitschaft der „Mur-Apotheke“ Frohnleiten 2) (Anm.: entfallen) Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen. Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 49/2023
§ 2
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. Oktober 2018, GZ: BHGU-55565/2016, über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Gratwein-Straßengel (Fischer-Apotheke, Flora-Apotheke), Gratkorn (Donatus-Apotheke), Frohnleiten (Engel-Apotheke, Mur-Apotheke), und Deutschfeistritz (Marien-Apotheke) bleibt vollinhaltlich aufrecht.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.
§ 3a
In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 49/2023 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. September 2023, in Kraft. Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 49/2023
§ 4
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 10. April 2013, GZ: 12P68/2005, 12F66/2008 tritt mit Rechtskraft dieser Verordnung außer Kraft.