Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 461/2018

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 461/2018

Öffentliche Apotheken „Engel-Apotheke“ und „Mur-Apotheke“ in Frohnleiten; zusätzlicher Bereitschaftsdienst; Verordnung über die Festsetzung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Frohnleiten (GZ S. 461/2018)

Langtitel

Öffentliche Apotheken „Engel-Apotheke“ und „Mur-Apotheke“ in Frohnleiten; zusätzlicher Bereitschaftsdienst; Verordnung über die Festsetzung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes außerhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Frohnleiten
Stammfassung: GZ S. 461/2018

Änderung

BVBl. 49/2023

Präambel/Promulgationsklausel

– „Engel-Apotheke“ (Mag. pharm. Peter Pulletz, Hauptplatz 41, 8130 Frohnleiten) – „Mur-Apotheke“ (Mag. pharm. Dr. Filek-Wittinghausen KG, Römerstraße 30, 8130 Frohnleiten)

§ 1

Außerhalb der Betriebszeiten wird den öffentlichen Apotheken in Frohnleiten folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.g.F., zusätzlich bewilligt: 1) „Engel-Apotheke“: Sonn- und Feiertag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr a) bei Dienstbereitschaft eines Arztes für Allgemeinmedizin in der Stadt Frohnleiten, ohne Hausapotheke, b) nicht bei Dienstbereitschaft der „Mur-Apotheke“ Frohnleiten 2) (Anm.: entfallen) Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen. Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 49/2023

§ 2

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. Oktober 2018, GZ: BHGU-55565/2016, über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in Gratwein-Straßengel (Fischer-Apotheke, Flora-Apotheke), Gratkorn (Donatus-Apotheke), Frohnleiten (Engel-Apotheke, Mur-Apotheke), und Deutschfeistritz (Marien-Apotheke) bleibt vollinhaltlich aufrecht.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.

§ 3a

In der Fassung der Verordnung BVBl. Nr. 49/2023 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. September 2023, in Kraft. Anm.: in der Fassung BVBl. Nr. 49/2023

§ 4

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 10. April 2013, GZ: 12P68/2005, 12F66/2008 tritt mit Rechtskraft dieser Verordnung außer Kraft.
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