Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 640/2010

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 640/2010

Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 26. November 2010 über die Erklärung des Moores auf der See-Eben in Osterwitz zum Naturschutzgebiet (GZ S. 640/2010)

Langtitel

Verordnung des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 26. November 2010 über die Erklärung des Moores auf der See-Eben in Osterwitz zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 640/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand und Abgrenzung

Das in der Gemeinde Osterwitz, KG. Osterwitz, gelegene Moor auf der See-Eben mit einem Gesamtausmaß von derzeit ca. 5,64 ha wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Moor auf der See-Eben“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores mit der charakteristischen Moorvegetation.

§ 3

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere: a) Pflanzen oder Teile davon zu entnehmen; b) den Wasserhaushalt des Moores zu ändern; c) Bodenbestandteile abzubauen; d) Schutt oder Müll abzuladen.
(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

§ 4

Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Dezember 2010, in Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Moores auf der See-Eben“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) vom 4. Jänner 1979, GZ: 6 Oa 3/78, außer Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht