Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 202/2003

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 202/2003

Verordnung über die Ermächtigung des Bürgermeisters der Gemeinde Freiland zu bestimmten pass rechtlichen Amtshandlungen (GZ S. 202/2003)

Langtitel

Verordnung über die Ermächtigung des Bürgermeisters der Gemeinde Freiland zu bestimmten pass rechtlichen Amtshandlungen
Stammfassung: GZ S. 202/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002 verordne ich:

§ 1

Personen, die in der Gemeinde Freiland einen Hauptwohnsitz oder einen weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister der Gemeinde Freiland einbringen.

§ 2

Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.

§ 3

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.

§ 4

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. März 2003, in Kraft.
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