Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 171/1994

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 171/1994

Pflanzenschutzgebiet (GZ S. 171/1994)

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. Februar 1994 über die Erklärung des Halbtrockenrasens (Mesobromion) am Schartnerkogel, siehe Anlage 3, zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 171/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGB. Nr. 65/1976, i. d. F. LGB. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Halbtrockenrasen (Mesobromion) am Schartnerkogel, der ein Massenvorkommen des Gelben Lein (Linum flavum) sowie zahlreiche Orchideenarten beherbergt, auf einem Teil des Wiesengrundstücks Nr. 303/1, KG. Königgraben, Marktgemeinde Deutschfeistritz, wird zwecks Erhaltung als Standort von schutzwürdigen Pflanzen in dem in der Anlage 3 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 3 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen; ausgenommen davon sind erforderliche Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Auslichten zu dicht stehender Gehölze) und die extensive Iandwirtschaftliche Nutzung durch jährlich einmalige Mahd im Spätsommer bzw. Frühherbst oder durch extensive Herbstweidenutzung; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens sowie die Schädigung der Vegetationsdecke auch im Zuge von Pflegemaßnahmen; c) die Vornahme von Kulturumwandlungen; d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art, einschließlich pflanzlicher Rückstände von Forstarbeiten, Pflegemaßnahmen oder Mahd; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) das Verwenden oder Einbringen von Chemikalien sowie mineralischem oder organischem Dünger; g) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; h) das Lagern und Zelten.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 4

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 8. März 1983, GZ.: 6 D 6-1977, verlautbart in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ vom 15. April 1983, Stück 15, außer Kraft. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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