LGBl. 7005/1-5
LGBl. 7005/1-5
Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen (LGBl. 7005/1-5)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen
StF: LGBl. 7005/1-0
Änderung
LGBl. 7005/1-1
LGBl. 7005/1-2
LGBl. 7005/1-3
LGBl. 7005/1-4
LGBl. 7005/1-5
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2003 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl.Nr. 129/1984 , in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003 , verordnet:
§ 1
An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden: Gewerbe Tätigkeit Zeitraum (und Ort) 1. Bäcker Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung in der dafür unbedingt notwendigen Zeit 2. Fleischer Abgabe und Zustellung von Fleisch und Fleischwaren an Wiederverkäufer auf Bestellung in der dafür unbedingt notwendigen Zeit 3. Handelsgärtner, Naturblumenbinder, Naturblumenhändler Herstellung von Blumengebinden und dergleichen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 4. Fußpfleger, Schönheitspfleger (Kosmetiker), Masseure Gewerbeausübung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr in Gemeinden, in denen sich ein Kurort befindet Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0 , außer Kraft.