LGBl. Nr. 1/2018
LGBl. Nr. 1/2018
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. Jänner 2018, mit dem das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird (LGBl. Nr. 1/2018)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 3. Jänner 2018, mit dem das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 1/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 113 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 151 Abs. 61 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 , zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 , wird verordnet:
§ 1
Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion einer Präsidentin/eines Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Jänner 2018, in Kraft.