LGBl.Nr. 26/1992
LGBl.Nr. 26/1992
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird (LGBl.Nr. 26/1992)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 26/1992
Änderung
LGBl. Nr. 72/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
I.
1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt; 2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes); 3. Bauplatzerklärung in den Fällen Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist; 4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 und 3: a) Bezirk Eisenstadt-Umgebung Angelegenheiten der Gemeinden Loretto und Trausdorf an der Wulka auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung. b) Bezirk Güssing Angelegenheiten der Gemeinde Ollersdorf im Burgenland auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing. c) Bezirk Jennersdorf Angelegenheiten der Gemeinde Mogersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf. d) Bezirk Mattersburg Angelegenheiten der Gemeinden Antau, Baumgarten, Forchtenstein und Sigleß auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg. e) Bezirk Neusiedl am See Angelegenheiten der Gemeinden Edelstal, Frauenkirchen, Kittsee, Podersdorf am See und Zurndorf auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See. f) Bezirk Oberpullendorf Angelegenheiten der Gemeinde Kaisersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf.
II.
1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes); 2. Bauplatzerklärung für Bauplätze in Grünflächen, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorliegt; 3. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 bis 2: a) Bezirk Oberpullendorf Angelegenheiten der Gemeinde Oberpullendorf auf die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf b) Bezirk Oberwart Angelegenheiten der Gemeinde Pinkafeld auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart