Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 8720/1-1

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 8720/1-1

Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen (LGBl. 8720/1-1)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen
StF: LGBl. 8720/1-0

Änderung

8720/1-1

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:

§ 1

(1) Das Befahren der Kampstauseen bei Thurnberg, Dobra und Ottenstein mit Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Ausübung der Sportschiffahrt und der Sportfischerei ist verboten.
(2) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

(entfällt)

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