LGBl. 8720/1-1
LGBl. 8720/1-1
Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen (LGBl. 8720/1-1)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf den Kampstauseen
StF: LGBl. 8720/1-0
Änderung
8720/1-1
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:
§ 1
(1) Das Befahren der Kampstauseen bei Thurnberg, Dobra und Ottenstein mit Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Ausübung der Sportschiffahrt und der Sportfischerei ist verboten.
(2) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.