Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 8720/3-1

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 8720/3-1

Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee (LGBl. 8720/3-1)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Lunzersee
StF: LGBl. 8720/3-0

Änderung

8720/3-1

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:

§ 1

(1) Das Befahren des Lunzersees mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist verboten.
(2) Ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt mit Akkumulator-Elektromotoren, die eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten können, sowie Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes.
(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserskischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

(entfällt)

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