LGBl. 8720/2-1
LGBl. 8720/2-1
Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee (LGBl. 8720/2-1)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf dem Erlaufsee
StF: LGBl. 8720/2-0
Änderung
8720/2-1
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 , in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:
§ 1
(1) Das Befahren des zum Bundeslande Niederösterreich gehörigen Bereiches des Erlaufsees mit Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, ist verboten.
(2) Ausgenommen sind a) Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie und des Rettungs- und Feuerlöschdienstes sowie Wasserfahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen; b) Wasserfahrzeuge mit Viertaktmotoren, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Schiffahrt dienen; c) Wasserfahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen.
(3) Die Verwendung von Schwimmkörpern (Flöße, Surfbretter, Wasserschischleppgeräte, Schwimmerschleppgeräte und dgl.) mit Maschinenantrieb ist verboten. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.