LGBl. 2605/1-2
LGBl. 2605/1-2
Verordnung über die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher (LGBl. 2605/1-2)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher
StF: LGBl. 2605/1-0
Änderung
LGBl. 2605/1-1
LGBl. 2605/1-2
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2009 aufgrund des § 52 Abs. 14 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2009 , verordnet:
§ 1
(1) Für die Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung entsprechen im Tagdienst 90 Minuten einer Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtung für Berufsschullehrer der Fachgruppe I.
(2) Die gesamten Erzieherstunden des Nachtdienstes entsprechen 1,90 Unterrichtsstunden, für den Nachtdienst vor oder nach einem schulfreien Tag werden jedoch 3 Unterrichtsstunden gerechnet. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 1a
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.