Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 41/1999

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 41/1999

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999 über die Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren (LGBl. Nr. 41/1999)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1999 über die Berechnung der Mindestpunktewerte und der Aufstockungsbeträge bei Arzthonoraren
Stammfassung: LGBl. Nr. 41/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/1999 , wird verordnet:

§ 1

Mindestpunktewert

Die Höhe des Mindestpunktewertes sowie die Prozentanteile an der Aufstockungsmasse gemäß § 38 a Abs. 8 Z 2 und 3 KALG sind jährlich neu zu berechnen. Der Mindestpunktewert ist folgendermaßen zu berechnen: 1. Die Organisationseinheiten werden nach der Höhe ihrer durchschnittlichen Abteilungs-Punktewerte des letzten Kalenderjahres (nach Abzug der tatsächlich erfolgten Mindestpunktewertaufstockung) gereiht. 2. Von der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres wird jene Geldsumme abgezogen, die der Organisationseinheit mit dem niedrigsten durchschnittlichen Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres zugeführt werden müßte, um sie auf das Niveau des nächsthöchsten durchschnittlichen Abteilungs-Punktewertes zu bringen, wodurch ein gemeinsames niedrigstes Wertniveau dieser beiden Organisationseinheiten entsteht. 3. Dann wird von den Geldmitteln der Aufstockungsmasse so viel abgezogen, wie den beiden Organisationseinheiten mit dem nunmehr gemeinsam niedrigsten Wertniveau zugeführt werden müßte, um sie auf das Wertniveau des nächsthöchsten durchschnittlichen Abteilungs-Punktewertes zu bringen, wodurch ein gemeinsames niedrigstes Wertniveau dieser drei Organisationseinheiten entsteht. 4. Diese Auffüllungsschritte werden so lange wiederholt, bis die Mittel der Aufstockungsmasse aufgebraucht sind. 5. Jenes gemeinsame höchste Wertniveau, das auf diese Weise erreicht werden kann, ist der errechnete Mindestpunktewert.

§ 2

Aufstockungsbetrag

(1) Bei Organisationseinheiten, deren durchschnittlicher Abteilungs-Punktewert des letzten Kalenderjahres unter dem errechneten Mindestpunktewert liegt, wird der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Werten berechnet und mit der endgültigen Abteilungs-Punktezahl von Dezember des Vorjahres multipliziert.
(2) Die gemäß Abs. 1 errechneten Produkte sind in Prozentsätze der Aufstockungsmasse des letzten Kalenderjahres umzurechnen.
(3) Jeder Organisationseinheit ist von der Aufstockungsmasse des laufenden Kalenderjahres der für sie gemäß Abs. 2 errechnete Prozentsatz monatlich zuzuführen (Aufstockungsbetrag).

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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