LGBl Nr 31/1963
LGBl Nr 31/1963
Benützungsgebührengesetz (LGBl Nr 31/1963)
Beachte für folgende Bestimmung
Erfassungsstichtag: 1.1.1971
Langtitel
Gesetz vom 20. März 1963 über die Erhebung von Gebühren für die Benützung von gemeindeeigenen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Benützungsgebührengesetz)
StF: LGBl Nr 31/1963
Änderung
LGBl Nr 70/1965
LGBl Nr 109/1970
LGBl Nr 3/1993
LGBl Nr 49/1998 (Blg LT 11. GP: RV 134 , AB 341 , jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 86/2023 (Blg LT 17. GP: RV 18 , AB 62 , jeweils 2. Sess)
[CELEX-Nr: 32020L2184 ]
LGBl Nr 77/2024 (Blg LT 17. GP: RV 530 , AB 566 , jeweils 2. Sess)
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gebührenerhebung
§ 2
Festsetzung der Gebühren
§ 3
Gebührenpflichtige Benutzer
§ 4
Haftung und Verpflichtungsübergang
II. Wasserbenützungsgebühren
§ 5
Erhebungsart
§ 6
Wasseranschlussgebühr
§ 7
Laufende Wasserbenützungsgebühr
§ 7a
Information über den Wasserpreis
III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr)
§ 8
Erhebungsart
§ 9
Bemessung
IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren
§ 10
Vorschreibung
§ 11
Fälligkeit
§ 12
Verjährung
§ 13
Zwangsmittel
§ 14
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 14a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14b
Strafbestimmungen
IVa. Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht, Verweisungen auf Bundesrecht
§ 14c
Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht
§ 14d
Verweisungen auf Bundesrecht
V. Wirksamkeitsbeginn und Außerkraftsetzung älterer Rechtsvorschriften
§ 15
§ 16
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Information über den Wasserpreis
§ 7a
(1) Die Gemeinde hat die gebührenpflichtigen Benutzer (§ 3) in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen nach den Abs 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat. III. Benützungsgebühr für Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) Erhebungsart § 8
(1) Die Gebühr für die Benützung von Abwasseranlagen (Kanalbenützungsgebühr) wird als laufende Gebühr erhoben.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist während der gesamten Dauer der Benützung der Abwasseranlage in periodischen Zeitabständen zu entrichten. Bemessung § 9
(1) Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist a) nach dem Ausmaß der aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch (§ 7) herrührenden Inanspruchnahme der Anlage oder b) nach der Anzahl der Sitzaborte, Pißmuscheln beziehungsweise laufenden Meter der Pißwände hinsichtlich der Ableitung häuslicher Abwässer, die von Menschen herrühren, zu bemessen. Im Fall der lit. a kann der jährliche Wasserverbrauch mit einem m3 je zwei m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften angesetzt werden, wenn der tatsächliche Verbrauch diesen Wert nicht überschreitet. Maßgeblich hiefür ist die Nutzfläche am Beginn der jeweiligen Abrechnungsperiode.
(2) Ist das Ausmaß des tatsächlichen Verbrauches an Wasser infolge Wasserbezuges aus anderen als gemeindeeigenen Anlagen der Gemeinde nicht bekannt, so hat der Gebührenpflichtige dieses Ausmaß der Gemeinde auf seine Rechnung in geeigneter Weise nachzuweisen. § 7 Abs. 4 findet sinngemäße Anwendung.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. a sind als gebührenmindernd auf Antrag entsprechend zu berücksichtigen a) die zweckentsprechende Vorklärung oder Vorbehandlung von Abwässern vor Benützung der Abwasseranlage; b) nachgewiesene besondere Unterschiede zwischen dem Ausmaß des Verbrauches und der Ableitung an Wasser bei gewerblichen landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben durch Verarbeitung von Wasser (z. B. Getränkeerzeugung) oder durch Verdunstung oder Versickerung von Wasser (z. B. Gartenbaubetrieb). Das Ausmaß der Vorklärung oder Vorbehandlung bzw. des Unterschiedes zwischen Wasserverbrauch und Ableitung ist vom Gebührenpflichtigen auf Verlangen der Behörde in geeigneter Weise nachzuweisen.
(4) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist ein besonderer Verschmutzungsgrad oder eine besondere chemische oder biologische Einwirkung von Abwässern gewerblicher oder industrieller Betriebe, wodurch höhere Kosten (§ 2 Abs. 2) verursacht werden, als gebührenerhöhend entsprechend zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck kann die Landesregierung abgestuft nach dem Verschmutzungsgrad oder den chemischen oder biologischen Einwirkungen der Abwässer Benützerkategorien und die zugehörigen Zuschlagssätze gegenüber der Gebühr für Abwasser ohne besondere Verschmutzung und Einwirkungen durch Verordnung festlegen. Über Abs. 3 lit. a hinaus ist ein im Einzelfall gegenüber den festgelegten Kategorien auf Grund besonderer Umstände geringerer Verschmutzungsgrad usw. gebührenmindernd zu berücksichtigen, wenn er auf Dauer gegeben ist und vom Gebührenschuldner nachgewiesen wird.
IV. Vorschreibung, Fälligkeit, Verjährung und Verfahren Vorschreibung
§ 10
Die Gebühren sind dem Gebührenpflichtigen vom Bürgermeister vorzuschreiben.
Fälligkeit
§ 11
(1) Die Wasseranschlußgebühr wird zu dem in der Vorschreibung (§ 10) angegebenen Zeitpunkt fällig.
(2) Die laufende Wasserbenützungsgebühr und die laufende Kanalbenützungsgebühr werden - allenfalls in Teilbeträgen - jeweils zu den Fälligkeitsterminen der Grundsteuer gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 fällig.
(3) Die Gemeinde kann die Erhebung dieser Gebühren auch mit der Erhebung von anderen Abgaben oder von Entgelten für Leistungen der Gemeinde verbinden und in einem solchen Fall die Entrichtung der Gebühren über die zur Entrichtung der anderen Abgaben oder des Entgeltes verpflichtete Person zu den hiefür geltenden Fälligkeitsterminen vorschreiben.
Verjährung
§ 12
(1) Auf die Verjährung der Vorschreibung der Gebühren sind die Bestimmungen über die Verjährung der Vorschreibung der Grundsteuer gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht, Beträge, um welche zufolge einer unrichtigen Bemessung einer Gebühr zu wenig vorgeschrieben wurde, vorzuschreiben, verjährt binnen drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der ursprünglich vorgeschriebene Betrag fällig geworden ist. Zwangsmittel § 13 Mit der Ausstellung eines Rückstandsausweises als Exekutionstitel für das abgabenbehördliche oder gerichtliche Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Einbringung vollstreckbar gewordener Gebührenansprüche wird der Bürgermeister betraut. Überwachung und Auskunftspflicht § 14
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen durch amtlich legitimierte Organe zu überwachen.
(2) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen. Die Angaben können durch geeignete Erhebungen an Ort und Stelle überprüft werden.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 14a
(1) Zum Zweck der Vorschreibung und Einbringung der Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten: 1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person: • Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum; • Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; • Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekte, Liegenschaften oder Betriebsstätten; • Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2); • Bankverbindungen; 2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt: • Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister; • Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person; • Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse; • Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekten, Liegenschaften oder Betriebsstätten; • Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2); • Bankverbindungen; 3. Verbrauchsdaten: • Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs; • Art der Feststellung des tatsächlichen Wasserbrauchs; 4. Daten zur Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall: • besondere Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Kanalbenützungsgebühr; • gebührenmindernde oder -erhöhende Umstände; 5. Verfahrensdaten in Bezug auf die Vorschreibung von Wasser- und/oder Kanalbenützungsgebühren einschließlich von abgabenbehördlichen oder gerichtlichen (Vollstreckungs-)Verfahren.
(2) Zum Zweck der Erfüllung der Informationspflicht gemäß § 7a, wenn diese im Rahmen einer Gebührenvorschreibung oder einer sonstigen individuellen Information des Abgabepflichtigen erfolgt, sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten: 1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person: • Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum; • Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; 2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt: • Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister; • Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person; 3. Verbrauchsdaten: • Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs.
(3) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen, soweit sich diese auf Baugrundstücke im Sinn des § 12 Abs 1 S.GVG 2023 beziehen, in Verfahren betreffend Zweitwohnungen nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Salzburg sowie in Verfahren nach dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz und dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz sind die Gemeinden ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten: 1. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt sowie jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person: • Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum; • Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern; • Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekte, Liegenschaften oder Betriebsstätten; • Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2); 2. Daten des gebührenpflichtigen Benutzers (§ 3), wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt: • Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister; • Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person; • Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse; • Adressen und Standorte von an die Trinkwasserversorgungsanlage oder Abwasseranlage angeschlossenen Objekten, Liegenschaften oder Betriebsstätten; • Zeitpunkt des Rechtserwerbs (§ 4 Abs 1 und 2); 3. Verbrauchsdaten: • Daten zum Ausmaß des tatsächlichen Wasserverbrauchs.
(4) Gebührenpflichtige Nutzer (§ 3) haben der Gemeinde die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.
(5) Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
Strafbestimmungen
§ 14b
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zu bestrafen, wer 1. als Gebührenpflichtiger seiner Auskunfts- und Meldepflicht gemäß § 14 Abs 2 oder 14a Abs 4 nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu nachkommt; 2. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen behindert.
IVa. Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht, Verweisungen auf Bundesrecht
Umsetzungshinweis, Verweisungen auf Unionsrecht
§ 14c
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABI Nr L 435 vom 23. Dezember 2020, umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 14d
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Grundsteuergesetz 1955 beziehen sich auf das Grundsteuergesetz 1955 – GrStG 1955, BGBl Nr 149/1955 , zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 45/2022 . V. Wirksamkeitsbeginn und Außerkraftsetzung älterer Rechtsvorschriften § 15
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle entgegenstehenden landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1929, LGBl. Nr. 15/1930, über Trinkwasserleitungen der Gemeinde im Lande Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg, soweit diese Bestimmungen noch in Geltung stehen, ihre Wirksamkeit.
(3) Anlagen, die der Versorgung mit Thermalwasser oder anderen nach dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 39/1960, anerkannten natürlichen Heilvorkommen dienen, gelten nicht als Trinkwasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 16
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7a, 14a, 14b und 14c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2023 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 10, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 14c und 14d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2024 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Artikel II (Anm.: zu § 9, LGBl. Nr. 31/1963)
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 1 zweiter Satz des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I findet erstmals auf die für das Jahr 1993 zu leistenden Benützungsgebühren Anwendung. Für die Erlassung diesbezüglicher Verordnungen gilt Abs. 3.
(3) Verordnungen auf Grund des § 9 Abs. 4 zweiter Satz des Benützungsgebührengesetzes in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mit Wirksamkeit aber frühestens ab diesem erlassen werden.