Monitoring Gesetzessammlung

VBl. Tirol Nr. 105/2025

AT - Landesrecht Tirol

VBl. Tirol Nr. 105/2025

Beitragsgruppenverordnung 2025 (VBl. Tirol Nr. 105/2025)

Beachte für folgende Bestimmung

Der § 2 Abs. 2 der Verordnung VBl. Tirol Nr. 129/2024 lautet:
„(2) Die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume der Jahre 2015 bis 2024 anzuwenden.“
Der Art. II der Verordnung Vbl. Nr. 105/2025 lautet:
"Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die Beitragsgruppenverordnung 2025 in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 129/2024 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für den Vorschreibungszeitraum 2025 anzuwenden.
(3) Die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume der Jahre 2015 bis 2024 anzuwenden."

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2024 über die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände in die Beitragsgruppen (Beitragsgruppenverordnung 2025)
StF: VBl. Tirol Nr. 129/2024

Änderung

VBl. Tirol Nr. 105/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2024 , wird verordnet:

§ 1

Einreihung der Berufsgruppen

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden a) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A, b) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B, c) in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und d) im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen nach der Anlage festgelegt eingereiht.
(2) Die Einreihung von Handelsbetrieben in die Beitragsgruppen nach Abs. 1 gilt für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit dem nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen.
(3) Die Pflichtmitglieder sind mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs. 1 zuzuordnen. Werden im Rahmen eines Unternehmens Umsätze bewirkt, denen eine Einreihung des Pflichtmitgliedes in unterschiedliche Beitragsgruppen entsprechen würde (Beitragsgruppenumsätze), so ist bei der Berechnung des Beitrages von den Beitragsgruppenumsätzen auszugehen. Dies gilt nicht für Teilumsätze von weniger als 36.000,- Euro und für solche Teilumsätze, die im Verhältnis zu den übrigen Beitragsgruppenumsätzen des Betriebes von untergeordneter Bedeutung sind.
(4) Berufsgruppen, die in keine Beitragsgruppe nach Abs. 1 eingereiht sind, gelten in allen Ortsklassen als in die Beitragsgruppe VI eingereiht.

§ 2

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 außer Kraft.
(2) Die Beitragsgruppenverordnung 1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 179/2014 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume der Jahre 2015 bis 2024 anzuwenden.
(3) Die Beitragsgruppenverordnung 2025 in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 129/2024 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für den Vorschreibungszeitraum des Jahres 2025 anzuwenden.“ Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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