Monitoring Gesetzessammlung

BBGV 2023

AT - Landesrecht Kärnten

BBGV 2023

Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 19. September 2023 über die Beförderung von Tieren (Beförderungsbeschaugebührenverordnung 2023 – BBGV 2023)
StF: LGBl. Nr. 71/2023

Änderung

LGBl Nr 33/2024
LGBl Nr 24/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9 bis 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 258/2021 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die von den Parteien für die tierärztliche Untersuchung im Zuge der Abfertigung bei der innergemeinschaftlichen Verbringung bzw. beim Export in Drittstaaten untersuchungspflichtiger Tiersendungen im Eisenbahnverkehr, Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehr und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse vor der Untersuchung zu entrichtenden Gebühren betragen je Stück: Einhufer: € 2,25 Rinder im Alter von mehr als 6 Wochen: € 2,25 Kälber im Alter bis zu 6 Wochen, Schafe, Ziegen und Schweine: € 1,55 Geflügel: für je 1 Stück Geflügel bis zu einer Gesamtzahl von 1.000 Stück: € 0,05 vom 1.001. Stück bis zum 5.000. Stück: € 0,01 ab dem 5.001. Stück: € 0,005 Für jede Amtshandlung wird eine Höchstgebühr von 68,59 € festgesetzt. Die Gebührensätze gelten für Transporte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und für Drittstaatenexporte sowie für die Überwachung bei Viehmärkten, landwirtschaftlichen Tierauktionen und Nutztierschauen.
(2) An Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie für Untersuchungen an Werktagen, die auf Verlangen der Partei vor 7 Uhr und nach 17 Uhr vorgenommen werden, sind die Gebühren nach Abs. 1 in doppelter Höhe zu entrichten.
(3) Für eine tierärztliche Untersuchung bei welcher die nach Absatz 1 vorgesehene Gebühr weniger als € 55,- beträgt, ist eine Mindestgebühr in Höhe von € 55,- zu entrichten.
(4) Wenn die für eine bestimmte Zeit angemeldete Untersuchung aus irgendeinem Grund, der nicht vom Untersuchungstierarzt selbst verschuldet ist, nicht stattfindet, ist die Mindestgebühr gemäß Abs. 3 zu entrichten. Bei Verzögerung der Amtshandlung ohne Verschulden des Untersuchungstierarztes über eine halbe Stunde ist für jede begonnene weitere halbe Stunde eine Wartegebühr von € 15,00 zu entrichten.

§ 2

Die eingehobenen Gebühren fließen der Behörde zur Deckung der aus der Amtshandlung entstehenden Kosten zu.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 63 des Gesetzes vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG), RGBl. Nr. 177/1909 , in der Fassung BGBl. I Nr. 258/2021 , geahndet.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht