Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 1/1993

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 1/1993

Bauplanverordnung (LGBl. Nr. 1/1993)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über Baupläne (Bauplanverordnung)
StF.: LGBl. Nr. 11/1930

Änderung

LGBl. für Wien Nr. 61/2020
LGBl. für Wien Nr. 07/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 12/1930, GBl. der Stadt Wien Nr. 1/1935 und 33/1936, LGBl. für Wien Nr. 17/1947, 45/1949, 16/1955, 28/1956, 14/1958, 31/1960, 16/1961, 3/1964, 10/1964, 9/1967, 13/1968, 6/1970, 15/1970, 25/1971, 6/1972, 28/1974, 18/1976, 11/1981,30/1984, 19/1986, 28/1987, 29/1987, 7/1990, 15/1991, 32/1991, 28/1992, 31/1992 und 34/1992 sowie der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 7/1960, 13/1985, 1/1986, 12/1986 und 8/1992 wird verordnet:

§ 1.

(1) Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
(2) Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.
(3) Elektronische Baupläne müssen mit einer geeigneten Software und in einem für die Behörde lesbaren Dateiformat erstellt werden. Die Behörde veröffentlicht die Dateiformate, die für sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten lesbar sind, im Internet.

§ 2.

(1) Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.
(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.
(3) Im Lageplan sind darzustellen: 1. neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rot, 2. bestehende Baulichkeiten und Bauteile grau, 3. abzutragende Baulichkeiten und Bauteile gelb, 4. abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert.

§ 3.

(1) Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.
(2) In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen: 1. neu zu errichtende Baulichkeiten aus a) Ziegelmauerwerk rot, b) Beton grün, c) Stahlbeton schwarz, d) Stahl blau, e) Holz braun f) andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist; 2. bestehende Bauteile grau, 3. abzutragende Bauteile gelb, 4. abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.
(3) Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.

§ 4.

Wenn es für die eindeutige Beurteilung notwendig ist, sind bei Abweichungen von bewilligten Bauvorhaben abzuändernde Grundrisse, Schnitte und Ansichten zur Gänze gelb zu durchkreuzen und die geplanten Abweichungen wie ein neues Bauvorhaben gesondert darzustellen.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Maßstab, die Ausfertigung und die Beschaffenheit der Baupläne, LGBl. für Wien Nr. 44/1930, außer Kraft.
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