Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 8000/4-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 8000/4-0

Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen (LGBl. 8000/4-0)

Langtitel

Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen
StF: LGBl. 8000/4-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 1998 aufgrund des § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000–11 , verordnet:

§ 1

Äquivalenter Dauerschallpegel

Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.

§ 2

Lärmhöchstwerte

Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind: 1. I mmissionswerte in Dezibel-dB(A) bei Tag/Nacht a) Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976), Agrargebiet (§ 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 1976) und für Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z 8 NÖ ROG 1976) 55/45 b) Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 2 ROG 1976) 60/50 2. Emissionswerte a) Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976) und Gebiete für Einkaufszentren (§ 16 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG 1976) 65/55 b) Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 1976) 70/60

§ 3

Abweichen von den Höchstwerten

(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z 6 NÖ ROG 1976) - mit besonderem Schutzbedürfnis auf die jeweils erforderlichen Immissionswerte, - ohne besonderes Schutzbedürfnis auf die jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.
(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.
(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z. B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.
(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn - ein besonderes berücksichtigungswürdiges öffentliches Interesse (z. B. Schließung von Baulücken, Abrundung von Baulandgebieten) vorliegt und - der äquivalente Dauerschallpegel der Widmungsfläche das tatsächliche ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt und - auf die Leitziele nach § 1 Abs. 2 NÖ ROG 1976 Bedacht genommen wird.

§ 4

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4–0 , außer Kraft.
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