Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 5/1963

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 5/1963

Verordnung des Landeshauptmannes, über das Verbot das Badens in den Gewässern der Häfen Lobau, Albern und Freudenau (LGBl. Nr. 5/1963)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes, über das Verbot das Badens in den Gewässern der Häfen Lobau, Albern und Freudenau

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1.

In den Gewässern des Hafens Lobau, einschließlich der Mündungsstrecke des ehemaligen Donau-Oder-Kanals, des Hafens Albern, einschließlich des sogenannten „Blauen Wassers", und des Hafens Freudenau ist das Baden verboten.

§ 2.

Übertretungen des Verbotes werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
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