Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaats Bayern (TV-EL) Vom 18. April 2018 (§§ 1–2)
                            Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einerseits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andererseits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird Folgendes vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1  ¹Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 28. Februar 2018 zwischen dem Freistaat Bayern und dem dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. ²Dessen Text ist als Anlage beigefügt: Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 28. Februar 2018 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2  ¹Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ²Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. ³In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            München, 18. April 2018