Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 85/2023

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 85/2023

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2023 über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen (LGBl. Nr. 85/2023)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2023 über die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen
Stammfassung: LGBl. Nr. 85/2023

Änderung

LGBl. Nr. 30/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 5 Z 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2022 , wird verordnet:

§ 2

Kontingentierung

Im Jahr 2026 dürfen 7.700 Aaskrähen (Nebel- und Rabenkrähen) erlegt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026

§ 4

Befugter Personenkreis

Die Erlegung hat durch Jagdausübungsberechtige oder von diesen beauftragte Personen, die eine gültige Jagdkarte innehaben, zu erfolgen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026

§ 5

Umstände der Erlegung

(1) Befugte Personen haben vor jeder beabsichtigten Erlegung auf der Website des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der zuständigen Abteilung oder der Website der Steirischen Landesjägerschaft die aktuelle Information über die noch gegebene Zulässigkeit (§ 2) abzurufen.
(2) In der Zeit von 1. Jänner bis 30. Juni ist nur die Erlegung von offensichtlich nicht brütenden, in Gruppen auftretenden Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, im Rahmen des Kontingents (§ 2) zulässig. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026

§ 7

Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2023, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026

§ 8

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2026 treten § 2, § 4, § 5 Abs. 1 und § 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Mai 2026, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
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