LGBl.Nr. 17/1995
LGBl.Nr. 17/1995
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. März 1995 über die Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992 (LGBl.Nr. 17/1995)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. März 1995 über die Einbeziehung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992
StF: LGBl. Nr. 17/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Art. V § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wurden und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992 , wird verordnet:
§ 1
In den Geltungsbereich des Art. V des Bundesgesetzes, mit dem das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wurden und Maßnahmen zum Ausgleich gesundheitlicher Belastungen für das Krankenpflegepersonal getroffen werden, BGBl. Nr. 473/1992 , werden Arbeitnehmer des Krankenpflege- und Hebammendienstes einbezogen, 1. die in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehen, 2. die nicht bereits durch Art. V § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 einbezogen sind und 3. die in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in einer bettenführenden Station einer burgenländischen Landeskranken- oder pflegeanstalt beschäftigt sind und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, sofern nicht in diese Arbeitzeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.