Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 6000/3-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 6000/3-0

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner (LGBl. 6000/3-0)

Langtitel

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner
StF: LGBl. 6000/3-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 6. Oktober 1998 aufgrund des § 22 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. 6000–7 , verordnet:

§ 1

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Bezirksbauernkammerobmänner beträgt nachfolgenden gestaffelten Prozentsatz des Bezuges gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, LGBl. 0032: Wahlberechtigte je Bezirksbauernkammerbereich % bis 2000 10 von 2001 bis 3500 13,33 von 3501 bis 5000 16,66 ab 5001 20

§ 2

(1) Der Anspruch gemäß § 1 entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Amt angetreten wird, und erlischt mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Amt endet.
(2) Die Aufwandsentschädigung gemäß § 1 ist am Ersten jeden Monats im vorhinein auszuzahlen.

§ 3

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
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