Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 188/1962

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl.Nr. 188/1962

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Dezember 1962 über die Bestimmung von Viehmärkten, auf welche nur Rinder aus amtlich anerkannt bangfreien und tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden dürfen (LGBl.Nr. 188/1962)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12. Dezember 1962 über die Bestimmung von Viehmärkten, auf welche nur Rinder aus amtlich anerkannt bangfreien und tuberkulosefreien Beständen aufgetrieben werden dürfen
StF: LGBl Nr 188/1962

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 115/1960 und auf Grund der §§ 9, 10 und 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der geltenden Fassung wird nach Anhörung der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
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