Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 10/1985

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 10/1985

Gesetz vom 22. November 1984 über die Verwendung der Vergütungen von bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern (LGBl.Nr. 10/1985)

Langtitel

Gesetz vom 22. November 1984 über die Verwendung der Vergütungen von bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern
StF: LGBl.Nr. 10/1985 - Landtagsmaterialien: 139/1984

Änderung

LGBl.Nr. 27/1990 - Landtagsmaterialien: 51/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Landtages als Vertreter des Landes im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen das Land beteiligt ist, gebühren, fließen dem Land zu.

§ 2

Über die Verwendung der Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Gemeinderates einer Gemeinde Tirols als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen die Gemeinde beteiligt ist, gebühren, entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 3

Die im § 1 genannten Personen haben dafür zu sorgen, daß die Vergütungen und Sitzungsgelder dem Land zukommen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
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