Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 13/1988

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 13/1988

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Feber 1988, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach aufgelassen werden (LGBl.Nr. 13/1988)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Feber 1988, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraßen in Gols, Mönchhof, Frauenkirchen, Bruckneudorf und Purbach aufgelassen werden
StF: LGBl. Nr. 13/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland vom 15.1.1926, i.d.F. LGBl. Nr. 41/1927, wird verordnet:

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Gols, beginnend von der nach Podersdorf führenden Straße bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Gols, mit einer Länge von 157 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 2

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Mönchhof, beginnend von der Einmündung in die B 51 bis zum Bahnhofvorplatz des Bahnhofes Mönchhof, mit einer Länge von 568 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 3

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Frauenkirchen, beginnend von der Einmündung in die Neustiftstraße bis zum Bahnhofsgebäude in Frauenkirchen, mit einer Länge von 302 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 4

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Bruckneudorf, beginnend vom westlichen Ende des Aufnahmegebäudes des Bahnhofes Bruck/Leitha – Bruckneudorf bis zur Zufahrt zu den Werkstätten und dem Betriebsareal der ÖBB, mit einer Länge von 135 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 5

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Purbach, beginnend von dem zum See führenden Gemeindeweg bei Bahnkilometer 23,270 bis zum Magazinsplatz des Bahnhofes Purbach, mit einer Länge von 226 m, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 6

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 1, 11, 12, 13 des Abschnittes A und die Ziffer 5 des Abschnittes B außer Kraft.
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