Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 10/2019

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 10/2019

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2019, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, aufgehoben wird (LGBl.Nr. 10/2019)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2019, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, aufgehoben wird
StF: LGBl. Nr. 10/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003 , in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und des § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Aufschließungsgebiet „Betriebsgebiet“, Grundstücke Nr. 23663/1 und 23663/2, KG Oberwart, gesichert ist, wird gemäß § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003 , in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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