Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 40/2016

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 40/2016

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2016, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schützen am Gebirge vom 07.08.2014, Zahl 031-2/33/2014-36, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Betriebsgebiet Untere Anger, betreffend die Grundstücke Nr. 3511 und 3564/3, KG. Schützen am Gebirge, gesichert ist, aufgehoben wird (LGBl.Nr. 40/2016)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2016, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schützen am Gebirge vom 07.08.2014, Zahl 031-2/33/2014-36, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Betriebsgebiet Untere Anger, betreffend die Grundstücke Nr. 3511 und 3564/3, KG. Schützen am Gebirge, gesichert ist, aufgehoben wird
StF: LGBl. Nr. 40/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003 , in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2014 , und des § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schützen am Gebirge vom 07.08.2014, Zahl 031-2/33/2014-36 mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Betriebsgebiet Untere Anger, betreffend die Grundstücke Nr. 3511 und 3564/3, KG. Schützen am Gebirge, gesichert ist, wird gemäß § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003 , in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2014 , und § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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