LGBl.Nr. 100/2005
LGBl.Nr. 100/2005
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2005, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt werden in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden (LGBl.Nr. 100/2005)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2005, mit der die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt werden in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes zu entscheiden
StF: LGBl. Nr. 100/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 , wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksverwaltungsbehörden im Burgenland werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit 1. Aufenthaltstiteln, 2. der Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes (Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG, Daueraufenthaltskarte nach § 54 NAG und Lichtbildausweis für EWR-Bürger nach § 9 Abs. 2 NAG) und 3. dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach § 76 NAG zu treffen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vollziehung des Fremdengesetzes 1997, LGBl. Nr. 2/2003 , außer Kraft.