Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 42/1991

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 42/1991

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. April 1991, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeter Gemeinderverbände und einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeter Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 42/1991)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. April 1991, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeter Gemeinderverbände und einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeter Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 42/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbände Draßburg-Baumgarten, Grafenschachen, Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg-Hackerberg, Piringsdorf-Unterrabnitz, Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera, Steinbrunn-Zillingtal und Stotzing-Loretto sowie der aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Gattendorf, Hirm-Antau, Kaisersdorf-Weingraben und Unterfrauenhaid wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbände Draßburg-Baumgarten, Grafenschachen, Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg-Hackerberg, Piringsdorf-Unterrabnitz, Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera, Steinbrunn-Zillingtal und Stotzing-Loretto sowie die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Gattendorf, Hirm-Antau, Kaisersdorf-Weingraben und Unterfrauenhaid der Landesregierung übertragen: 1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten; 2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.
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