Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 79/1993

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 79/1993

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Septemer 1993, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeindeverbände (Sanitätskreise) auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 79/1993)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Septemer 1993, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeindeverbände (Sanitätskreise) auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 79/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Siegendorf-Klingenbach und Wulkaprodersdorf-Zagersdorf wird im Interesse der einfachen Vollziehung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, gem. § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Gemeindeverbände (Sanitätskreise) Siegendorf-Klingenbach und Wulkaprodersdorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen: 1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Kreisärzte 2) Die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Kreisärzte des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe und Versorgungsbezüge.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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