LGBl.Nr. 71/1998
LGBl.Nr. 71/1998
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Sigleß aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen wird (LGBl.Nr. 71/1998)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Sigleß aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 71/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinde Sigleß wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 25/1997, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):