LGBl.Nr. 26/2011
LGBl.Nr. 26/2011
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Kukmirn aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird (LGBl.Nr. 26/2011)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2011, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Kukmirn aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 26/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinde Kukmirn wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010 , die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):