Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 0112-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 0112-0

Verfassungsgesetz – Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik (LGBl. 0112-0)

Beachte für folgende Bestimmung

Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert. Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.

Langtitel

Verfassungsgesetz – Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik
StF: LGBl. 0112-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2002 beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind: 1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik. Sie ist zugleich Landesgrenze. 2. Vertrag: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 26. Oktober 2001 über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze. 3. Anlagen: eine der Anlagen 5 bis 10 zum Vertrag. Beachte für folgende Bestimmung Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert. Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.

§ 2 Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze (Landesgrenze) in den Sektionen IV, VI und X

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) wird bestimmt: 1. in der Sektion IV vom Grenzzeichen IV/13-04 bis zum Grenzzeichen IV/14-1 – Ascherbach (Marktgemeinde St. Martin, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Pohorská Ves, Bezirk eský Krumlov, andererseits) durch die Anlage 5; 2. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/27-2 bis zum Grenzzeichen VI/27-7 – Neumühlbach (Marktgemeinde Haugschlag, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Stráž nad Nežárkou, Bezirk Jind ich Hradec, andererseits) durch die Anlage 6; 3. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/33-06 bis zum Grenzzeichen VI/34-05 – Grenzbach (Marktgemeinde Haugschlag, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nová Byst ice, Bezirk Jind ich v Hradec, andererseits) durch die Anlage 7; 4. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/47-5 bis zum Grenzzeichen VI/48-4 und vom Grenzzeichen VI/49-04 bis zum Grenzzeichen VI/49-4 – gemeinsamer Grenzweg (Gemeinde Reingers, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nová Byst ice, Bezirk Jind ich v Hradec, andererseits) durch die Anlage 8; 5. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/51 bis zum Grenzzeichen VI/52-3 – Braunschlägerbach (Gemeinde Reingers, Verwaltungsbezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Staré M sto pod Land tejnem, Bezirk Jind ich v Hradec, andererseits) durch die Anlage 9; 6. in der Sektion X vom Grenzzeichen X/27-1 bis zum Grenzzeichen X/27-2 – gemeinsamer Grenzweg (Marktgemeinde Bernhardsthal, Verwaltungsbezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Valtice, Bezirk B eclav, andererseits) durch die Anlage 10.
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzwässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) keinen Einfluss. Beachte für folgende Bestimmung Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert. Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.

§ 3

Zuweisung von Gebietsteilen an NÖ Gemeinden

(1) Die aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in den Anlagen 5 bis 10 dargestellten Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen: 1. Die in der Anlage 5 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 381 m 2 an die Gemeinde St. Martin; 2. die in der Anlage 6 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 4.310 m 2 an die Gemeinde Haugschlag; 3. die in der Anlage 7 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 284 m 2 an die Gemeinde Haugschlag; 4. die in der Anlage 8 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 938 m 2 an die Gemeinde Reingers; 5. die in der Anlage 9 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 266 m 2 an die Gemeinde Reingers; 6. die in der Anlage 10 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 68 m 2 an die Gemeinde Bernhardsthal.
(2) Für künftige Gebietsänderungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung. Beachte für folgende Bestimmung Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert. Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.

§ 4

In-Kraft-Treten und Kundmachung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag .
(2) Die Anlagen werden gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt beim: Amt der NÖ Landesregierung, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Gmünd (Anlagen 5 bis 9), Vermessungsamt Gänserndorf (Anlage 10).
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