Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 48/1973

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 48/1973

Landesverfassungsgesetz vom 13.Februar 1973 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches (LGBl. Nr. 48/1973)

Langtitel

Landesverfassungsgesetz vom 13.Februar 1973 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich des Laussabaches
Stammfassung: LGBl. Nr. 48/1973 (VII. GPStLT EZ 499)

§ 1

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (pol. Bezirk Steyr-Land) und der Steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (pol. Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinien des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 5760 dargestellt.
(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.

§ 2

In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.

§ 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Oberösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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