LGBl.Nr. 9/1978
LGBl.Nr. 9/1978
Marktgemeinde Au am Leithaberge (LGBl.Nr. 9/1978)
Langtitel
Landesverfassungsgesetz vom 16. Dezember 1977 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland (Gemeinde Leithaprodersdorf) und dem Land Niederösterreich (Marktgemeinde Au am Leithaberge)
StF: LGBl. Nr. 9/1978
Artikel I
§ 1
(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Burgenland und Niederösterreich wird im Bereich der burgenländischen Gemeinde Leithaprodersdorf (Katastralgemeinde Stotzing) und der niederösterreichischen Marktgemeinde Au am Leithaberge (Katastralgemeinde Au am Leithagebirge) vom dem in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 3144 der KG. Stotzing bis zu dem bachabwärts und nordwestlich von diesem Grenzpunkt gleichfalls in der Mitte des Edelbaches liegenden Grenzpunkt Nr. 6683 der KG. Au am Leithagebirge durch das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 1) mit der Maßgabe bestimmt, daß die Landesgrenze von einem Grenzpunkt zum nächsten geradlinig verläuft.
(2) Der Verlauf der Landesgrenze nach Abs. 1 ist im Plan im Maßstab 1:4000 (Anlage 2) dargestellt.
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf des Edelbaches und des im Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte genannten Stotzinger Ortsbaches haben auf den im § 1 Abs. 1 festgelegten Verlauf der Landesgrenze keinen Einfluß.
Artikel II
(1) Die dem Land Burgenland auf Grund des Art. I zufallenden Gebietsteile werden der Gemeinde Leithaprodersdorf zugewiesen.
(2) Für künftige Gebietsänderungen, die die im Abs. 1 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel III
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Niederösterreich mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 LGBl. Nr 9/1978 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 LGBl. Nr. 9/1978