Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 63/2019

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 63/2019

KG 34051 Neumarkt im Tauchental (LGBl.Nr. 63/2019)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental)
StF: LGBl. Nr. 63/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 , wird verordnet:

§ 1

Die Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

§ 2

(1) Die Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) und die Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberwart, werden derart geändert, dass das Grundstück 727/1 der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) eingegliedert, sowie die Grundstücke 797/3, 807/1, 1003/1, 1004/1, 1005/1, 1006/1 und 1007/1 der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka (KG 34077 Spitzzicken) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.

§ 3

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 63/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014 , kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Rotenturm an der Pinka und bei der Stadtgemeinde Stadtschlaining, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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