Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 33/2012

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 33/2012

KG 34031 Jabing (LGBl.Nr. 33/2012)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. April 2012 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf (KG 34066 Rohrbach an der Teich) und Jabing (KG 34031 Jabing)
StF: LGBl. Nr. 33/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 33/2010 , wird verordnet:

§ 1

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf und Jabing wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

§ 2

(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mischendorf (KG 34066 Rohrbach an der Teich) und Jabing (KG 34031 Jabing) verläuft ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1731 (KG Jabing) über den neuen Grenzpunkt Nr. 22020 (KG Jabing), den neuen Schnittpunkt Nr. 10888 (KG Rohrbach) bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1735 (KG Jabing), weiters - ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 1724 (KG Jabing) über den neuen Schnittpunkt 13506 und die neuen Grenzpunkte Nr. 12201, 13507, 13508, 12203, 12204, 12207, 12208, 12211, 12212 (alle KG Rohrbach) zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 9596 (KG Jabing).
(2) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik, ausgewiesen sind, sind in der Anlage 1 ersichtlich.

§ 3

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 33/2012 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist bei der Gemeinde Mischendorf, bei der Gemeinde Jabing, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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