VBl. Tirol Nr. 68/2026
VBl. Tirol Nr. 68/2026
Alpschutzgebietsverordnung 2026 (VBl. Tirol Nr. 68/2026)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2026, über die zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen erfolgende Ausweisung von Almgebieten in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit nicht möglich sind (Alpschutzgebietsverordnung 2026)
StF: VBl. Tirol Nr. 68/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 110/2021 , wird verordnet:
§ 1
Almgebiete
Auf den in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Almgebieten sind keine Herdenschutzmaßnahmen möglich.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Juni 2023 über die zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen erfolgende Ausweisung von Almgebieten, in welchen Herdenschutzmaßnahmen nach den Kriterien der Zumutbarkeit, der Verhältnismäßigkeit und der faktischen Möglichkeit nicht möglich sind, VBl. Nr. 56/2023, außer Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage