Monitoring Gesetzessammlung

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AT - Landesrecht Salzburg

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Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Dezember 2010, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen für die Abwassersammlung und -beseitigung von Almgebäuden festgelegt werden (Almgebäude-Abwasser-Verordnung – AAV)
StF: LGBl Nr 9/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 Abs. 3 Z 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen zur Abwasserentsorgung

§ 1

Eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung für die zeitweise Verwendung eines Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke im Rahmen eines bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegt vor, wenn die Einbringung dieser Abwässer erfolgt: 1. in einen öffentlichen oder privaten Schmutz- oder Mischwasser-Kanal; 2. in eine wasserrechtlich bewilligte, konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage, die dem Standort und der jeweiligen Nutzung entspricht; 3. in eine flüssigkeitsdichte Senkgrube, wenn a) diese eine Kapazität von zumindest 1 m³ pro Schlafplatz aufweist, b) eine regelmäßige und ordnungsgemäße Entsorgung über eine Kläranlage sichergestellt ist und c) das Almgebäude mit einem Kraftfahrzeug zur Entsorgung der Abwässer gemäß lit. b erreichbar ist; 4. in eine flüssigkeitsdichte Gülle- oder Jauchengrube in untergeordnetem Ausmaß; ein untergeordnetes Ausmaß liegt vor, wenn je Schlafplatz zumindest eineinhalb Großvieheinheiten mit teilweiser Stallhaltung auf der Alm gehalten werden; 5. in einen Trockenabort (Toilettenanlagen ohne Wasserspülung), wenn a) kein Fließwasser in das Almgebäude eingeleitet ist und b) das Almgebäude über nicht mehr als 10 Schlafplätze verfügt.

Inkrafttreten

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
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