LGBl.Nr. 2/1993
LGBl.Nr. 2/1993
Verordnung der Landesregierung vom 22. Dezember 1992 über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck (LGBl.Nr. 2/1993)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 22. Dezember 1992 über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck
StF: LGBl. Nr. 2/1993
Änderung
LGBl. Nr. 121/2001
LGBl. Nr. 77/2006
LGBl. Nr. 87/2006
LGBl. Nr. 22/2009
LGBl. Nr. 11/2010
VBl. Tirol Nr. 130/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 615/1991 , wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt in bezug auf Fahrzeuge, die in der Landeshauptstadt Innsbruck auf Bundes- oder Landesstraßen verkehrsbehindernd abgestellt sind.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Als Abschleppfahrt gilt das Zurücklegen der Fahrtstrecken des Abschleppfahrzeuges vom Bereitstellungsort zum Einsatzort, nach Aufnahme des abzuschleppenden Fahrzeuges vom Einsatzort zum Verwahrungsort und wieder zurück zum Bereitstellungsort.
(2) Als Zurseitestellen gilt das Verbringen eines abzuschleppenden Fahrzeuges an eine geeignete Stelle in der Nähe des Einsatzortes in Fällen besonderer Dringlichkeit.
(3) Der Bereitstellungsort ist jene Liegenschaft, auf der das Abschleppfahrzeug und die Abschleppmannschaft für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden.
(4) Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das abzuschleppende Fahrzeug zu entfernen ist.
(5) Verwahrungsort ist jene Liegenschaft, auf der das abgeschleppte Fahrzeug bis zu dessen Übernahme durch den Zulassungsbesitzer bzw. dessen Beauftragten aufbewahrt wird.
§ 3
Tarife
(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das zur Seite stellen werden für a) einspurige Fahrzeuge mit 321,60 Euro und b) mehrspurige Fahrzeuge mit 357,60 Euro festgesetzt.
(2) Der Tarif für die Verwahrung wird a) bis zum Ablauf des ersten auf die Entfernung folgenden Tages für 1. einspurige Fahrzeuge mit 18.- Euro und 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 21,60 Euro, b) ab dem zweiten auf die Entfernung folgenden Tag bis zum Ablauf des siebten Tages pro angefangenem Tag für 1. einspurige Fahrzeuge mit 9.- Euro und 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 10,80 Euro und c) ab dem achten auf die Entfernung folgenden Tag pro angefangenem Tag für 1. einspurige Fahrzeuge mit 4,50 Euro und 2. mehrspurige Fahrzeuge mit 5,40 Euro festgesetzt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.