LGBl.Nr. 1/1993
LGBl.Nr. 1/1993
Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1992, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird (LGBl.Nr. 1/1993)
Beachte für folgende Bestimmung
Die §§ 8, 8a, 8b, 8c und 10 sowie der dritte Abschnitt wurden durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2008 aufgehoben.
Art. II Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 29/2011 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 145/2013 lautet:
„(2) Von der Verpflichtung nach § 5 lit. a sind der Restmüll und Sperrmüll insoweit ausgenommen, als diese Abfälle zulässigerweise in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.“
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1992, mit der ein Abfallwirtschaftskonzept erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 1/1993
Änderung
LGBl. Nr. 45/1993
LGBl. Nr. 114/1993
LGBl. Nr. 74/1994
LGBl. Nr. 22/1995
LGBl. Nr. 70/1996
LGBl. Nr. 100/1997
LGBl. Nr. 26/1999
LGBl. Nr. 13/2000
LGBl. Nr. 51/2004
LGBl. Nr. 27/2005
LGBl. Nr. 17/2006
LGBl. Nr. 54/2006
LGBl. Nr. 38/2007
LGBl. Nr. 44/2007
LGBl. Nr. 83/2008
LGBl. Nr. 29/2011
LGBl. Nr. 133/2012
LGBl. Nr. 145/2013
LGBl. Nr. 17/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/2008 , wird verordnet:
1. Abschnitt
Getrennte Sammlung von Abfällen
§ 1
Getrennt zu sammelnde Siedlungsabfälle
(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 , sind Verpackungsabfälle aus Glas, Karton/Papier, Metall und Kunststoff/Verbundstoff getrennt zu sammeln.
(2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften in der Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2008 , sind Elektro- und Elektronikaltgeräte getrennt zu sammeln.
(3) Zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recyceln oder zur sonstigen Verwertung sind außerdem getrennt zu sammeln: a) nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Haushaltsschrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Haushaltsschrott), b) Speisefette und -öle und c) biologisch verwertbare Siedlungsabfälle.
§ 2
Weitere getrennt sammelbare Siedlungsabfälle
Die Gemeinden können für Altholz, Flachglas, Altreifen und Alttextilien entsprechend den örtlichen Verhältnissen und in Abhängigkeit von den anfallenden Mengen Sammelsysteme einrichten. Die gesammelten Abfälle sind an befugte Behandler zu übergeben.
§ 3
Getrennt zu sammelnde sonstige Abfälle
Getrennt zu sammeln sind: a) nicht der VerpackVO 1996 unterliegende Abfälle aus Papier und Metall (Schrott) sowie nicht der Elektroaltgeräteverordnung unterliegende Abfälle aus Metall (Schrott), b) Flachglas, Altholz und Altreifen und c) biologisch verwertbare sonstige Abfälle.
2. Abschnitt
Standort- und Einzugsbereiche von öffentlichen Behandlungsanlagen
§ 4
Einzugsbereiche
In Tirol werden folgende Einzugsbereiche für Restmüll und Sperrmüll festgelegt: a) Einzugsbereich 1 (Reutte): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Bezirkes Reutte; b) Einzugsbereich 2 (West): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Imst und Landeck; c) Einzugsbereich 3 (Innsbruck): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Innsbruck; d) Einzugsbereich 4 (Mitte): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Innsbruck-Land und Schwaz; e) Einzugsbereich 5 (Ost): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Kitzbühel und Kufstein; f) Einzugsbereich 6 (Lienz): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden des Bezirkes Lienz.
§ 5
Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen
Als Standorte für Anlagen zur geordneten Behandlung oder Verbringung des im Land anfallenden Restmülls und Sperrmülls werden festgelegt: a) im Einzugsbereich 1 die Gste. Nr. 809, 810, 811 und 818, GB 86031 Reutte; b) im Einzugsbereich 2 das Gst. Nr. 1255, GB 80107 Roppen; c) in den Einzugsbereichen 3 und 4 die Gste. Nr. 612/1, 614/2, 625, 626, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 706/1, 706/3, 707, 754/1, 754/5, 754/6 und 756, alle GB 81134 Vill; d) im Einzugsbereich 5 1. das Gst. Nr. 513/3, GB 83008 Kufstein, für die Gemeinden des Bezirkes Kufstein und 2. das Gst. Nr. 493, GB 82001 Brixen im Thale, für die Gemeinden des Bezirkes Kitzbühel; e) im Einzugsbereich 6 das Gst. Nr. 763/4, GB 85017 Lavant.